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Sanierungspflichten beim geerbten Haus: drei echte Pflichten — und viel Mythos

Vom angeblichen „Sanierungszwang“ ist rund ums geerbte Haus schnell die Rede. Die Wahrheit ist kleiner und konkreter: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) kennt drei Nachrüstpflichten, die durch den Erbfall scharf werden können — mit zwei Jahren Frist, wenn sie beim Erblasser geruht haben. Eine Pflicht zur Komplettsanierung kennt es nicht.

Einordnung, keine Beratung: Schematische Darstellung — geltendes Recht im Indikativ, mögliche Folgen für euren Einzelfall im Konjunktiv. Ob eine Pflicht euer konkretes Haus trifft, klären Energieberatung und bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger vor Ort. Rechtsstand: 12.06.2026.

Warum der Erbfall die Pflichten auslöst

Bei Ein- und Zweifamilienhäusern, in denen der Eigentümer am 1. Februar 2002 selbst gewohnt hat, ruhen die drei Nachrüstpflichten — der klassische Elternhaus-Fall. Erst ein Eigentümerwechsel weckt sie: Dann muss der neue Eigentümer sie erfüllen, und zwar binnen „zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002“ (§ 47 Abs. 3 und § 73 GEG, Wortlaut der Fristregel). Der Erbfall ist genau so ein Übergang — das Eigentum geht mit dem Tod kraft Gesetzes auf die Erben über (§ 1922 BGB). Die Uhr läuft also ab dem Todestag, nicht erst ab Erbschein oder Grundbuch.

Zwei Kehrseiten gehören dazu. Erstens das Wörtchen „ersten“: Hat das Haus seit dem 1. Februar 2002 schon einmal den Eigentümer gewechselt — der Erblasser hat es etwa später gekauft oder selbst geerbt —, war die Frist längst angelaufen. Zweitens die Voraussetzung Selbstnutzung: War das Haus am 1. Februar 2002 vermietet oder hat es mehr als zwei Wohnungen, haben die Pflichten nie geruht — sie bestanden schon beim Erblasser und treffen euch ohne neue Frist. Praktisch heißt das in beiden Fällen: nicht abwarten, sondern den Stand klären (Schornsteinfeger-Protokolle, Energieberatung) und Versäumtes zügig nachholen. Und erbt eine Erbengemeinschaft, trifft die Pflicht alle Miterben gemeinsam — die Uhr läuft auch weiter, während ihr noch über den Weg streitet.

Die drei Nachrüstpflichten

PflichtDas verlangt das GesetzAusnahmen
1. Oberste Geschossdecke dämmen (§ 47 GEG)Die Decke zum unbeheizten Dachraum muss gedämmt sein, wenn sie den Mindestwärmeschutz nicht erfüllt — Zielwert: Wärmedurchgangskoeffizient höchstens „0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin“ (Wortlaut; je niedriger der Wert, desto besser gedämmt). Gilt als erfüllt, wenn stattdessen das Dach darüber entsprechend gedämmt ist.Wirtschaftlichkeitsvorbehalt: Bei selbst bewohnten Häusern mit höchstens zwei Wohnungen entfällt die Pflicht, soweit sich die Kosten nicht „innerhalb angemessener Frist“ durch Einsparungen erwirtschaften lassen (§ 47 Abs. 4 GEG)
2. Leitungen dämmen (§ 69 Abs. 2 GEG)Die Wärmeabgabe von „bisher ungedämmten, zugänglichen Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden“ (Wortlaut), muss begrenzt werden — typisch: freiliegende Heizungsrohre im Keller. Erfahrungsgemäß meist die günstigste der drei Pflichten — entscheidend sind Rohrlänge und Zugänglichkeit.Nur zugängliche Leitungen außerhalb beheizter Räume
3. Alte Heizkessel außer Betrieb nehmen (§ 72 GEG)Heizkessel für flüssige oder gasförmige Brennstoffe, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden, dürfen nicht mehr betrieben werden (Abs. 1); jüngere dürfen „nach Ablauf von 30 Jahren nach Einbau oder Aufstellung“ nicht mehr laufen (Abs. 2, Wortlaut).Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie Anlagen unter 4 oder über 400 Kilowatt sind ausgenommen (§ 72 Abs. 3 GEG)

§§ 47, 48, 61, 69, 72, 73, 80, 97, 105, 108 GEG sowie § 535 BGB im Volltext gegen gesetze-im-internet.de abgeglichen (12.06.2026). Die Selbstnutzer-Ausnahme mit Zwei-Jahres-Frist steht für die Geschossdecke in § 47 Abs. 3, für Leitungsdämmung und Heizkessel in § 73 GEG.

Was das GEG nicht verlangt

Keine Pflicht, Fassade, Fenster oder Kellerdecke im Bestand anzufassen. Das GEG stellt hier nur bedingte Anforderungen: Erst wer Außenbauteile ohnehin erneuert, ersetzt oder erstmals einbaut, muss die betroffenen Flächen auf die Werte der Anlage 7 bringen (§ 48 GEG) — Bagatellgrenze: Änderungen bis 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes sind ausgenommen. Wer nichts anfasst, muss (außerhalb der drei Nachrüstpflichten) nichts nachrüsten. Für Baudenkmäler und besonders erhaltenswerte Bausubstanz gilt zusätzlich: Von den GEG-Anforderungen „kann … abgewichen werden“, soweit sie Substanz oder Erscheinungsbild beeinträchtigen oder zu unverhältnismäßig hohem Aufwand führen (§ 105 GEG). Auch ein Energieausweis wird in der Regel erst fällig, wenn verkauft oder neu vermietet wird (§ 80 Abs. 3 GEG; nach einer umfassenden Sanierung mit energetischer Gesamtberechnung auch unabhängig davon, § 80 Abs. 2 GEG) — die Details stehen im Verkaufs-Ratgeber.

Die Heizungsfrage: weiterlaufen, reparieren, tauschen

Drei Ebenen auseinanderhalten: Erstens das Betriebsverbot für alte Heizkessel (Tabelle oben) — im klassischen Elternhaus-Fall trifft es euch mit der Zwei-Jahres-Frist des § 73 GEG, sonst galt es schon vor dem Erbfall. Zweitens der Weiterbetrieb: Eine Heizung, die keinem Verbot unterliegt, darf laufen und repariert werden. Drittens der Tausch: Wird eine neue Heizung eingebaut, muss sie „mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme“ erzeugen (§ 71 Abs. 1 GEG, Wortlaut). In Bestandsgebäuden greift diese Pflicht nach Ablauf des 30. Juni 2026 (Gemeinden über 100.000 Einwohner — also auch Hamburg) bzw. des 30. Juni 2028 (übrige Gemeinden), früher nur, wenn die Kommune das Gebiet auf Grundlage der Wärmeplanung als Wärmenetz- oder Wasserstoffnetzausbaugebiet ausweist (§ 71 Abs. 8 GEG). Beim Heizungstausch nach diesen Stichtagen erlaubt § 71i GEG übergangsweise bis zu fünf Jahre eine Anlage, die die 65 Prozent noch nicht erfüllt. Absolute Grenze für alle: fossile Brennstoffe „längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044“ (§ 72 Abs. 4 GEG, Wortlaut). Übrigens: Für Heizungstausch und Dämmung gibt es staatliche Förderprogramme (Zuschüsse, steuerliche Förderung) — welche in eurem Fall greifen, gehört in die Energieberatung.

§§ 71 Abs. 1 und 8, 71i, 72 GEG gegen gesetze-im-internet.de abgeglichen (12.06.2026). Welche Übergangsregel im Einzelfall greift (Etagenheizung, Havarie, Wärmenetz-Anschluss), gehört in eine Energieberatung — die Varianten der §§ 71i bis 71m bildet diese Seite nicht vollständig ab.

Was das für eure Entscheidung bedeutet

Selbst einziehen

Im klassischen Elternhaus-Fall treffen euch die Nachrüstpflichten mit der Zwei-Jahres-Frist — dafür könnte der Wirtschaftlichkeitsvorbehalt des § 47 Abs. 4 GEG bei der Geschossdecke helfen. Achtung, zweite Uhr: Für die Familienheim-Befreiung muss der Einzug „unverzüglich“ erfolgen (Richtwert der Rechtsprechung: ~6 Monate) — die GEG-Frist ist kein Zeitbudget für den Einzug.

Verkaufen

Offene Pflichten und Sanierungsstau sind Preisfaktoren, kein Verkaufshindernis — sie gehören in die Wertermittlung und können den Steuerwert drücken. Reihenfolge und Stolperfallen: Verkaufs-Ratgeber.

Vermieten

Die Nachrüstpflichten gelten unabhängig davon, ob ihr vermietet oder selbst einzieht — und als Vermieter schuldet ihr Mietern ohnehin die Erhaltung der Wohnung (§ 535 Abs. 1 BGB). Die steuerliche Seite: Vermieten-Ratgeber. Bei der Eigentumswohnung entscheidet über Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum die Eigentümergemeinschaft.

Häufige Fragen

Müssen wir das geerbte Haus komplett sanieren?

Nein. Einen generellen Sanierungszwang kennt das Gebäudeenergiegesetz nicht — Fassade, Fenster oder Kellerdecke müssen im Bestand nicht angefasst werden. Für Erben sind vor allem drei Nachrüstpflichten entscheidend: die oberste Geschossdecke dämmen, falls sie den Mindestwärmeschutz nicht erfüllt (§ 47 GEG), zugängliche Heizungs- und Warmwasserleitungen außerhalb beheizter Räume dämmen (§ 69 Abs. 2 GEG) und bestimmte über 30 Jahre alte Heizkessel außer Betrieb nehmen (§ 72 GEG). Daneben bestehen einzelne weitere Betriebs- und Nachrüstpflichten — etwa die selbsttätige Regelung der Zentralheizung (§ 61 Abs. 2 GEG). Und wer ohnehin Außenbauteile erneuert, muss dabei die GEG-Werte einhalten (§ 48 GEG) — das ist eine Anforderung an die Maßnahme, kein Zwang zur Maßnahme.

Welche Frist haben wir nach dem Erbfall?

Zwei Jahre — wenn die Pflichten beim Erblasser geruht haben. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern, in denen der Eigentümer am 1. Februar 2002 selbst gewohnt hat, sind die Nachrüstpflichten erst vom neuen Eigentümer zu erfüllen; die Frist beträgt „zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002“ (§ 47 Abs. 3, § 73 GEG, Wortlaut der Fristregel). Der Erbfall ist ein solcher Eigentumsübergang: Das Vermögen geht mit dem Tod kraft Gesetzes auf die Erben über (§ 1922 BGB) — die Frist läuft also ab dem Todestag, nicht erst ab Erbschein oder Grundbuch-Umschreibung. Und: Hatte das Haus seit dem 1. Februar 2002 schon einmal den Eigentümer gewechselt (der Erblasser hat es etwa 2010 gekauft oder selbst geerbt), war die Frist längst angelaufen — dann bestanden die Pflichten schon vor dem Erbfall. Dasselbe gilt, wenn die Ausnahme nie griff, etwa beim am Stichtag vermieteten Haus oder bei mehr als zwei Wohnungen: Dann gibt es keine neue Frist — die Pflichten sind bereits fällig.

Müssen wir die alte Öl- oder Gasheizung sofort austauschen?

Nicht unbedingt. Das Betriebsverbot des § 72 GEG trifft Heizkessel für flüssige oder gasförmige Brennstoffe, die vor 1991 eingebaut wurden oder älter als 30 Jahre sind — ausgenommen sind aber Niedertemperatur- und Brennwertkessel (das Verbot zielt auf die älteren „Konstanttemperatur“-Kessel) sowie Anlagen unter 4 oder über 400 Kilowatt (§ 72 Abs. 3 GEG). Eine Heizung, die keinem Betriebsverbot unterliegt, darf weiterlaufen und repariert werden. Die 65-Prozent-Erneuerbaren-Pflicht greift erst beim Einbau einer neuen Heizung — und in Bestandsgebäuden auch dann erst nach Ablauf des 30. Juni 2026 (Gemeinden über 100.000 Einwohner) bzw. des 30. Juni 2028 (übrige), oder früher, wenn die Kommune das Gebiet als Wärmenetz- oder Wasserstoffnetzausbaugebiet ausweist (§ 71 Abs. 1 und 8 GEG); beim Austausch nach diesen Stichtagen gilt zudem eine Übergangsfrist von bis zu fünf Jahren (§ 71i GEG). Absolute Grenze: Mit fossilen Brennstoffen dürfen Heizkessel „längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044“ betrieben werden (§ 72 Abs. 4 GEG, Wortlaut). Welcher Kesseltyp im Keller steht, zeigen Typenschild und das Protokoll der letzten Feuerstättenschau — im Zweifel weiß es der Bezirksschornsteinfeger.

Was passiert, wenn wir die Pflichten einfach ignorieren?

Zwei der drei Pflichten werden aktiv kontrolliert: Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft bei der Feuerstättenschau, ob ein verbotener Heizkessel weiterläuft und ob die Leitungsdämmung nach § 69 Abs. 2 GEG fehlt; bei Verstößen setzt er schriftlich eine Frist und unterrichtet danach die zuständige Behörde (§ 97 Abs. 1 und 3 GEG). Die Geschossdecken-Dämmung prüft er nicht — bußgeldbewehrt ist sie trotzdem: Wer vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Dämmpflichten oder ein Betriebsverbot verstößt, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu 50.000 Euro betragen (§ 108 GEG). Beim Schornsteinfeger-Weg ist das Verfahren gestuft — erst Hinweis mit Frist, dann Behörde. Wer seine Fristen kennt und früh plant, nimmt dem Thema den Schrecken.

Wir wollen ohnehin verkaufen — müssen wir vorher noch dämmen?

Die Frist verschwindet durch den Verkauf nicht, sie läuft weiter: Gilt in eurem Fall die Zwei-Jahres-Frist (Ein-/Zweifamilienhaus, das der Erblasser am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat und das seither nicht den Eigentümer gewechselt hatte), beginnen die zwei Jahre nach dem Gesetzeswortlaut „ab dem ersten Eigentumsübergang“ — also mit dem Erbfall; mit dem Verkauf geht die offene Pflicht auf den Käufer über, ohne dass eine neue Frist beginnt (§ 47 Abs. 3, § 73 GEG). Erfahrungsgemäß preisen Käufer Nachrüst- und Sanierungsbedarf ohnehin ein — er gehört deshalb in die Wertermittlung (und kann helfen, gegenüber dem Finanzamt einen niedrigeren Steuerwert nachzuweisen, § 198 BewG). Wer schnell verkauft, erfüllt die Pflichten in aller Regel nicht mehr selbst; wer länger hält oder vermietet, sollte die Frist aktiv einplanen.

Rechtsstand: 12.06.2026. Schematische Einordnung — keine Rechtsberatung; ob und wie eine Pflicht euer Haus trifft, klärt eine Energieberatung bzw. der Bezirksschornsteinfeger.

→ Zum Erbimmobilien-Entscheider: Welcher Weg passt zu eurer Lage?