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Checkliste: Grundbuch nach dem Erbfall berichtigen

Mit dem Erbfall seid ihr Eigentümer geworden — das Grundbuch weiß davon nur noch nichts. Für Beleihung und viele Auseinandersetzungs-Schritte führt an der Berichtigung kaum ein Weg vorbei (beim reinen Verkauf wäre die Voreintragung sogar entbehrlich, § 40 GBO — der Erbnachweis genügt); und sie ist gebührenfrei, wenn der Antrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall eingereicht wird (Anm. zu Nr. 14110 KV GNotKG).

Einordnung, keine Beratung: Schematische Checkliste; Sonderfälle (Auslandsbezug, Vor-/Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung) gehören zu Notar:in oder Anwält:in. Rechtsstand: 10.06.2026.

Die Checkliste

SchrittWorauf es ankommt
1. Erbnachweis klären (§ 35 GBO)Zwei Wege: Erbschein (oder Europäisches Nachlasszeugnis) — ODER, wenn die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen in öffentlicher Urkunde beruht (notarielles Testament/Erbvertrag): „die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung“ (Gesetzeswortlaut). Ein privatschriftliches Testament reicht dem Grundbuchamt nicht — dann führt der Weg über den Erbschein.
2. Eröffnung abwartenDas Nachlassgericht eröffnet das Testament und erstellt die Eröffnungsniederschrift — ohne sie ist auch das notarielle Testament als Nachweis unvollständig (siehe Checkliste Nachlassgericht).
3. Antrag beim GrundbuchamtFormloser Berichtigungsantrag beim Amtsgericht (Grundbuchamt), in dessen Bezirk die Immobilie liegt — von einem oder allen Erben. Eine Erbengemeinschaft wird als solche eingetragen („in Erbengemeinschaft“), nicht nach Quoten aufgeteilt.
4. Unterlagen beilegenErbnachweis (Schritt 1), Sterbeurkunde schadet nie, Aktenzeichen des Nachlassgerichts; bei mehreren Grundstücken alle Grundbuchblätter benennen.
5. Frist im Blick: 2 JahreDie Eintragung der Erben ist gebührenfrei, „wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird“ (Anm. zu Nr. 14110 KV GNotKG, Wortlaut-Kern) — maßgeblich ist die Antragstellung, nicht der Vollzug. Danach fallen wertabhängige Gebühren an. Selbst wer noch unschlüssig ist, was mit der Immobilie passieren soll: Die Berichtigung schadet keiner der Optionen.

§ 35 Abs. 1 GBO und die Anmerkung zu Nr. 14110 KV GNotKG gegen gesetze-im-internet.de abgeglichen (10.06.2026). Hinweis: Das Grundbuchamt kann in Zweifelsfällen trotz öffentlicher Urkunde einen Erbschein verlangen.

Warum nicht einfach warten?

Drei Gründe: Geld (nach zwei Jahren kostet es), Handlungsfähigkeit (Beleihung und Auszahlung setzen praktisch die Eintragung voraus; nur beim direkten Verkauf an Dritte ginge es per § 40 GBO auch ohne) und Klarheit in der Erbengemeinschaft (die Eintragung dokumentiert, wer überhaupt mitzuentscheiden hat).

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