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Geerbtes Haus steht leer: Erst sichern, dann entscheiden

Bevor irgendjemand über Verkaufen oder Behalten redet, hat ein leerstehendes Haus eine eigene Agenda: Versicherung, Verkehrssicherung, Frostschutz. Diese To-dos kosten wenig — sie zu versäumen kann fünfstellig werden. Die Liste für die ersten Wochen.

Einordnung, keine Beratung: Schematische Praxis-Übersicht; versicherungs- und haftungsrechtliche Details hängen am Einzelfall und den Vertragsbedingungen. Rechtsstand: 10.06.2026.

Die Pflicht-Liste der ersten Wochen

To-doWarum es zähltDringlichkeit
Versicherung informierenErbfall melden UND Leerstand anzeigen — Leerstand gilt regelmäßig als Gefahrerhöhung, die „unverzüglich anzuzeigen“ ist (§ 23 Abs. 2, 3 VVG); sonst drohte im Schadensfall Kürzung bis Leistungsfreiheitsofort
Zugänge & Schlüssel sichernWer hat alles Schlüssel (Nachbarn, Pflegedienst, Handwerker)? Unklare Zugriffe sind Versicherungs- und Streitthema zugleichsofort
Verkehrssicherung organisierenStreupflicht, Dach, Bäume, Gehweg — die Pflicht träfe die Erben ab dem Erbfall, Grundbuch hin oder hersofort / saisonal
Frostschutz & WasserHeizung auf Frostschutz, Leitungen ggf. absperren/entleeren — der unbeheizte Winter-Leerstand ist der klassische Großschadenvor dem ersten Frost
Post & VerträgeNachsendeauftrag, Strom/Gas/Wasser auf Erben, Daueraufträge des Erblassers sichtenerste Wochen
Kontrollgänge dokumentierenRegelmäßig (viele Versicherer erwarten Intervalle), mit Datum festhalten — belegt Sorgfalt im Streitfalllaufend
Leerstandsregeln klären (Hamburg!)In Hamburg gilt als Zweckentfremdung insbesondere „das Leerstehenlassen von Wohnraum über einen Zeitraum von länger als vier Monaten“ (§ 9 Abs. 2 S. 3 Nr. 5 HmbWoSchG, Wortlaut) — gerechnet ab Auszug des letzten Bewohners. Wird der Wohnraum nicht binnen vier Monaten wieder bewohnt, besteht eine Anzeigepflicht beim Bezirksamt (§ 13 Abs. 2 HmbWoSchG); Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden (§ 15 HmbWoSchG). Auch andere Städte haben Zweckentfremdungsverbote — früh klärenbinnen 4 Monaten

§ 23 VVG („unverzüglich anzuzeigen“) gegen gesetze-im-internet.de abgeglichen (10.06.2026); §§ 9, 13, 15 HmbWoSchG gegen landesrecht-hamburg.de abgeglichen (Gesamtausgabe gültig ab 20.05.2026). Konkrete Obliegenheiten stehen in den jeweiligen Versicherungsbedingungen.

Zwei Fallen vor dem Aufräumen

Falle 1: Entrümpeln vor der Ausschlagungs-Frage

Steht eine Überschuldung des Nachlasses im Raum, läuft die 6-Wochen-Ausschlagungsfrist (§ 1944 BGB) — und wer sich wie ein Eigentümer verhält, könnte die Erbschaft konkludent annehmen. Reine Sicherungsmaßnahmen (Frostschutz, Türen abschließen) gälten als unkritisch; Wertsachen verkaufen oder großflächig entsorgen nicht. Im Zweifel: erst die Schuldenfrage, dann der Container.

Falle 2: Allein entrümpeln in der Erbengemeinschaft

Hausrat, Unterlagen, Schmuck, Erinnerungen — alles gehört der Gemeinschaft. Wer allein „schon mal Platz schafft“, produziert Misstrauen und im Ernstfall Ersatzansprüche. Besser: gemeinsamer Termin, Fotodokumentation, strittige Stücke beiseitestellen. Die Spielregeln der Erbengemeinschaft gelten schon beim Dachboden.

Und dann: die eigentliche Entscheidung — ohne Zeitdruck, aber mit Plan

Ist das Haus gesichert, drängt nichts mehr außer den Steuerfristen (Übersicht auf der Startseite). Jeder Monat Leerstand kostet trotzdem: laufende Kosten, schleichende Alterung, schlechtere Verhandlungsposition. Die Reihenfolge bliebe dieselbe wie immer — Fristen, Wertbasis, Wegentscheidung. Der Entscheider sortiert die Wegfrage in rund einem Dutzend Fragen vor; ob am Ende Einziehen, Vermieten, Auszahlen oder Verkaufen steht, hängt an eurer Konstellation, nicht am Kalender.

Häufige Fragen

Muss ich der Gebäudeversicherung melden, dass das Haus leer steht?

Ja, und zwar zügig: Leerstand gilt versicherungsrechtlich regelmäßig als Gefahrerhöhung — und eine Gefahrerhöhung ist dem Versicherer „unverzüglich anzuzeigen“ (§ 23 Abs. 2, 3 VVG, Wortlaut). Wer das versäumt, riskierte im Schadensfall Leistungskürzung bis Leistungsfreiheit (§ 26 VVG; daneben Kündigungsrecht des Versicherers, § 24 VVG). Gleichzeitig den Eigentümerwechsel durch Erbfall melden — die Gebäudeversicherung läuft auf die Erben über.

Wer haftet, wenn vor dem geerbten Haus jemand stürzt?

Die Erben — die Verkehrssicherungspflicht (Streupflicht, lose Dachziegel, morsche Bäume, offene Zugänge) ginge mit dem Erbfall auf euch über, auch wenn das Grundbuch noch nicht umgeschrieben ist. Bei Erbengemeinschaften träfe sie alle gemeinsam. Praktisch: Zugänge sichern, Winterdienst organisieren oder beauftragen, erkennbare Gefahrenquellen dokumentiert beseitigen.

Was sollte in den ersten Wochen konkret passieren?

Die unspektakuläre Pflicht-Liste: Schlüssel und Post sichern, Versicherung informieren (Erbfall + Leerstand), Heizung im Winter auf Frostschutz und Wasserleitungen ggf. absperren und entleeren (Frostschäden bei unbeheizten Häusern sind der Klassiker, den Versicherer ungern zahlen), Strom/Gas-Verträge klären, regelmäßige Kontrollgänge dokumentieren. Erst danach stellt sich die Verwertungsfrage in Ruhe.

Dürfen wir das Haus schon entrümpeln, bevor alles geklärt ist?

Vorsicht in zwei Richtungen: In der Erbengemeinschaft sollte niemand allein Nachlassgegenstände entsorgen — Wertgegenstände, Unterlagen und Erinnerungsstücke gehören allen gemeinsam. Und solange eine Ausschlagung wegen möglicher Überschuldung im Raum steht, könnte beherztes „Sich-kümmern“ als Annahme der Erbschaft gewertet werden. Erst die 6-Wochen-Frage klären, dann anpacken.

Verliert das Haus durch Leerstand an Wert?

Meist ja, auf zwei Wegen: Unbewohnte Häuser altern schneller (Feuchtigkeit, unbemerkte Schäden, Vandalismus-Risiko), und ein sichtbar lange leerstehendes Objekt verhandelt sich schlechter. Wer absehbar verkaufen oder vermieten will, fährt mit einer zügigen, geordneten Entscheidung fast immer besser als mit Jahren des Aufschiebens — genau dafür gibt es den Entscheider.

Rechtsstand: 10.06.2026. Praxis-Übersicht; versicherungsvertragliche Obliegenheiten und Haftungsfragen sind einzelfallabhängig. Keine Rechtsberatung.

→ Zum Erbimmobilien-Entscheider: Haus gesichert — und jetzt?