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Erbschaftsteuer stunden: Zeit gewinnen, statt das geerbte Haus zu verkaufen

Wenn auf eine geerbte Wohnimmobilie Erbschaftsteuer anfällt, das Bargeld dafür aber fehlt, muss niemand sofort verkaufen: § 28 Abs. 3 ErbStG erlaubt, die auf das Wohngrundstück entfallende Steuer bis zu zehn Jahre zu stunden — bei einer Erbschaft sogar zinslos. Was die Voraussetzungen sind, wann die Stundung wegfällt und warum sie nichts mit der Pflichtteil-Stundung zu tun hat.

Einordnung, keine Steuerberatung: Wir nennen Schema, Voraussetzungen und Paragrafen — keine individuelle Steuerberechnung (das wäre unzulässige Hilfeleistung in Steuersachen). Ob in eurem Fall Steuer anfällt, ob die Stundungs-Voraussetzungen vorliegen und wie der Antrag zu stellen ist, gehört zu Steuerberater:in und Finanzamt. Geltendes Recht im Indikativ, Einzelfall-Folgen im Konjunktiv. Rechtsstand: 12.06.2026.

Die Stundung für Wohnimmobilien (§ 28 Abs. 3 ErbStG)

Der Kern steht in einem Satz: „Gehört zum Erwerb Grundbesitz, der zu Wohnzwecken genutzt wird, ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahre zu stunden, soweit der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann“ (§ 28 Abs. 3 Satz 1 ErbStG). Daraus folgen die vier Eckpunkte:

PunktWas gilt
WasDie auf zu Wohnzwecken genutzten Grundbesitz entfallende Erbschaftsteuer — auf Antrag, bis zu zehn Jahre
VoraussetzungNur „soweit der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann“ — wer über andere Mittel verfügt, erhält sie insoweit nicht (eine Bedürftigkeits-Schwelle, deren Einzelheiten umstritten sind)
ZinsenBei Erwerb von Todes wegen zinslos (§§ 234, 238 AO „mit der Maßgabe …, dass bei Erwerben von Todes wegen keine Zinsen erhoben werden“); bei Schenkung verzinslich
Wegfall„soweit der Grundbesitz auf Dritte übergeht oder dauerhaft keinen Wohnzwecken mehr dienen soll“ — also bei Verkauf, Schenkung oder dauerhafter Nutzungsänderung

§ 28 Abs. 3 ErbStG im Volltext gegen gesetze-im-internet.de abgeglichen (12.06.2026). Anders als die allgemeine Stundung ist dies ein Anspruch („ist … zu stunden“), kein Ermessen. Für im Drittstaat belegenen Grundbesitz gilt sie nur unter besonderen Amtshilfe-Voraussetzungen (§ 28 Abs. 3 Satz 5 ErbStG).

Wofür sie zählt — und wofür das Familienheim schon befreit ist

Die Stundung ist kein Allheilmittel, weil viele selbst genutzte Häuser ohnehin steuerfrei sind: Das Familienheim bleibt für Ehegatten und (bis 200 m²) Kinder unter Bedingungen komplett erbschaftsteuerfrei (§ 13 ErbStG) — dann entsteht keine Steuer, die zu stunden wäre. Praktisch zählt § 28 Abs. 3 ErbStG deshalb vor allem für:

  • vermietete Wohnimmobilien — etwa ein geerbtes Mehrfamilienhaus, das nur den 10-Prozent-Abschlag nach § 13d ErbStG erhält und auf dem deshalb Steuer lastet;
  • selbst genutzte Häuser, soweit nicht befreit — etwa die Wohnfläche über 200 m² bei Kindern, oder wenn die Familienheim-Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Ob überhaupt Steuer anfällt, steht im Erbschaftsteuer-Überblick; den anzusetzenden Wert behandelt der Bewertungs-Ratgeber.

Vier „Stundungen“ nicht verwechseln

StundungGläubiger der ForderungEckpunkte
§ 28 Abs. 3 ErbStG (Wohnimmobilie)FinanzamtBis 10 Jahre, Anspruch, bei Erbfall zinslos; nur soweit nur durch Verkauf aufbringbar
§ 28 Abs. 1 ErbStG (Betriebsvermögen)FinanzamtBis 7 Jahre für begünstigtes Vermögen (§ 13b); erster Jahresbetrag zinslos, danach verzinslich
§ 222 AO (allgemeine Stundung)FinanzamtAuffangregel bei „erheblicher Härte“ — Ermessen („können“), in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung und verzinslich
§ 2331a BGB (Pflichtteil)Pflichtteilsberechtigte:rHat nichts mit der Steuer zu tun — betrifft den Pflichtteil; Nachlassgericht entscheidet

§§ 28 Abs. 1 und 3 ErbStG, § 222 AO, § 2331a BGB gegen gesetze-im-internet.de abgeglichen (12.06.2026). Die allgemeine Stundung nach § 222 AO bleibt neben § 28 ErbStG anwendbar („§ 222 der Abgabenordnung bleibt unberührt“) — sie ist die Auffangoption, wenn § 28 nicht greift.

Was das praktisch heißt

Die Stundung verschafft Zeit, keinen Erlass: Die Steuer kommt — nur später, und beim Erbfall ohne Zinsen. Sie ist gedacht für die Lage, in der das wertvollste Erbstück ein Haus ist und der Erwerber sonst nur durch dessen Verkauf zahlen könnte. Drei Konsequenzen: Den Antrag stellt ihr aktiv beim Finanzamt und belegt die Voraussetzungen (Steuerberatung); ein Verkauf während der Laufzeit beendet die Stundung; und greift § 28 Abs. 3 nicht, bleibt die allgemeine Härte-Stundung nach § 222 AO als (verzinsliche, ermessensabhängige) Auffangoption. Wer früh plant, vermeidet den Notverkauf unter Zeitdruck.

Häufige Fragen

Kann ich die Erbschaftsteuer auf das geerbte Haus stunden?

Ja, unter Voraussetzungen. Für Wohnimmobilien gilt: „Gehört zum Erwerb Grundbesitz, der zu Wohnzwecken genutzt wird, ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahre zu stunden, soweit der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann“ (§ 28 Abs. 3 Satz 1 ErbStG, Wortlaut). Zwei Dinge sind wichtig: Es ist ein Anspruch („ist … zu stunden“), kein bloßes Ermessen — aber er greift nur, soweit ihr die Steuer wirklich nur durch einen Verkauf aufbringen könntet. Wer über andere Mittel verfügt, bekommt die Stundung insoweit nicht. Den Antrag und die Voraussetzungen klärt ihr mit der Steuerberatung und dem Finanzamt.

Ist diese Stundung zinslos?

Bei einer Erbschaft ja. § 28 Abs. 3 ErbStG ordnet an, dass die Stundungszins-Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 234, 238 AO) „mit der Maßgabe anzuwenden [sind], dass bei Erwerben von Todes wegen keine Zinsen erhoben werden“. Erbt ihr die Wohnimmobilie, ist die gestundete Steuer also zinslos. Bei einer Schenkung zu Lebzeiten gilt das nicht — dort fallen für den Stundungszeitraum Zinsen an. Das ist einer der Gründe, warum die Stundung gerade im Erbfall attraktiv ist.

Was passiert, wenn ich das Haus während der Stundung verkaufe?

Dann endet die Stundung: „Die Stundung endet, soweit der Grundbesitz auf Dritte übergeht oder dauerhaft keinen Wohnzwecken mehr dienen soll“ (§ 28 Abs. 3 Satz 2 ErbStG, Wortlaut). Wer das gestundete Haus verkauft, verschenkt oder dauerhaft anders nutzt, muss die bis dahin gestundete Steuer also begleichen — der Verkaufserlös steht dann ja zur Verfügung. Die Stundung ist damit ein Instrument, um die Immobilie zu halten, nicht um den Verkauf hinauszuzögern.

Gilt die Stundung auch für das selbst genutzte Familienheim?

Meist ist sie dort gar nicht nötig: Das von Ehegatten oder Kindern selbst bewohnte Familienheim kann unter Bedingungen schon vollständig erbschaftsteuerfrei sein (§ 13 ErbStG) — dann entsteht keine Steuer, die man stunden müsste. Praktisch wichtig wird § 28 Abs. 3 ErbStG deshalb vor allem für vermietete Wohnimmobilien (etwa ein geerbtes Mehrfamilienhaus, das nur den 10-Prozent-Abschlag nach § 13d ErbStG erhält) und für selbst genutzte Häuser, soweit sie nicht befreit sind. Ob in eurem Fall überhaupt Steuer anfällt, klärt der Blick in den Erbschaftsteuer-Überblick und die Steuerberatung.

Ist die Steuerstundung dasselbe wie die Stundung des Pflichtteils?

Nein, das sind zwei verschiedene Dinge gegenüber zwei verschiedenen Gläubigern. Die Stundung nach § 28 ErbStG betrifft die Erbschaftsteuer gegenüber dem Finanzamt. Die Stundung nach § 2331a BGB betrifft den Pflichtteilsanspruch gegenüber einem enterbten Angehörigen — darüber entscheidet das Nachlassgericht. Beides kann zusammentreffen, wenn das geerbte Haus sowohl Steuer auslöst als auch einen Pflichtteil, aber die Voraussetzungen und Ansprechpartner sind komplett getrennt.

Rechtsstand: 12.06.2026. Schematische Einordnung — keine Steuerberatung; Voraussetzungen, Antrag und Berechnung gehören zu Steuerberater:in und Finanzamt.

→ Zum Erbimmobilien-Entscheider: Welcher Weg passt zu eurer Lage?